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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Concierge-Service und das Händler-Modell (Concierge-AGB)

Stand: 05. November 2025

Diese Concierge-AGB ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der B2B-Plattform Trayed (Plattform-AGB) und regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ascit UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: Anbieter) und dem registrierten Nutzer (nachfolgend: Verkäufer), sofern dieser einen Concierge-Service oder eine Warenabnahme im Händler-Modell in Anspruch nimmt.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1. Vorrang Diese Concierge-AGB gelten vorrangig für alle Leistungen und Pflichten, die im Rahmen des Concierge-Service (Auftragsmodell) und des Händler-Modells vereinbart werden. Im Übrigen gelten die Plattform-AGB.

1.2. Ausschließlich B2B Alle Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

2. Concierge-Service (Auftragsmodell)

2.1. Definition und Leistungsumfang Der Anbieter erbringt im Rahmen des Concierge-Service weitreichende Dienstleistungen für den Verkäufer, die auf einer separaten Servicevereinbarung (Concierge-Vereinbarung) basieren. Diese Dienstleistungen können, abhängig von der Vereinbarung, insbesondere umfassen:

  • a) Listung und Präsentation der Waren des Verkäufers auf der Plattform.
  • b) Verwaltung von Produktdaten, Preisen und Lagerbeständen.
  • c) Vermarktung und Verkaufsförderung.
  • d) Abwicklung von Kundenbestellungen (Fulfillment-Services).
  • e) Erstellung der Rechnungsdokumente im Namen und auf Rechnung des Verkäufers.
  • f) Übernahme des Kundenservice und des Reklamationsmanagements im Namen des Verkäufers.

2.2. Handeln in Vertretung (Auftrag) Der Anbieter handelt im Concierge-Service im Namen und auf Rechnung des Verkäufers. Der Verkäufer bevollmächtigt den Anbieter unwiderruflich, alle zur Abwicklung des Verkaufs und des Auftrags notwendigen Rechtshandlungen im Namen des Verkäufers vorzunehmen, insbesondere den Vertragsschluss mit dem Käufer und die Zahlungsabwicklung.

2.3. Vertragspartei des Kaufvertrages Vertragspartei des Kaufvertrages über die Ware bleibt ausschließlich der Verkäufer. Der Anbieter ist lediglich Erfüllungsgehilfe und Vertreter des Verkäufers.

2.4. Weisungsbefugnis des Verkäufers Der Verkäufer bleibt jederzeit weisungsbefugt hinsichtlich der strategischen Ausrichtung (z.B. Höchstpreise, Mindestbestände), soweit die Weisungen die operationelle Abwicklung nicht unangemessen erschweren.

3. Plattform als Händler

3.1. Definition Im Händler-Modell kauft der Anbieter die Produkte vom Verkäufer und verkauft sie anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Käufer. Es entstehen zwei separate Kaufverträge:

  • a) Ankaufvertrag: Zwischen Verkäufer (als Verkäufer) und Anbieter (als Käufer).
  • b) Verkaufsvertrag: Zwischen Anbieter (als Verkäufer) und Käufer (als Käufer).

3.2. Ankaufvertrag Die Bedingungen des Ankaufs, insbesondere der Einkaufspreis, die Liefermodalitäten und die Abnahmebedingungen, werden in einer separaten Liefervereinbarung zwischen Verkäufer und Anbieter geregelt.

3.3. Haftung im Verkaufsvertrag (Ziff. 6.3 der Plattform-AGB) Da der Anbieter im Händler-Modell Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkäufer wird, gelten für alle Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Endkäufers gegenüber dem Anbieter die gesonderten Verkäufer-AGB des Anbieters, denen der Käufer im Checkout zustimmen muss.

4. Warenübergabe, Gefahrenübergang und Logistik

4.1. Gefahrübergang im Concierge-Service (Auftragsmodell) Im Rahmen des Concierge-Service (Auftragsmodell) übernimmt der Anbieter zu keinem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware selbst. Der Anbieter haftet ausschließlich für die pflichtgemäße Erbringung seiner Dienstleistung (z.B. korrekte Beauftragung und Dokumentation der Logistik). Der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer richtet sich nach den vom Verkäufer hinterlegten Verkaufsbedingungen (AGB des Verkäufers).

4.2. Gefahrübergang im Händler-Modell Im Händler-Modell (Ziffer 3.1) erfolgt der Gefahrenübergang für die Ware vom Verkäufer auf den Anbieter (Ankaufvertrag, Ziffer 3.2 a)) mit der Übergabe der Ware an den Logistikdienstleister, den der Anbieter zur Auslieferung an den Endkunden beauftragt hat. Der Anbieter minimiert somit das Risiko des Besitzes durch eine direkte Auslieferung vom Verkäufer an den Endkunden. Für den nachfolgenden Verkaufsvertrag zwischen dem Anbieter und dem Endkunden richten sich die Details nach den gesonderten Verkäufer-AGB des Anbieters.

4.3. Produktmängel Der Verkäufer haftet dem Anbieter für sämtliche Sach- und Rechtsmängel der übergebenen Ware. Im Falle von Mängelansprüchen des Endkunden gegen den Anbieter (insbesondere im Händler-Modell) oder im Falle von Rückabwicklungen im Concierge-Modell, die auf einen Mangel der Ware zurückzuführen sind, hat der Verkäufer den Anbieter von allen hieraus entstehenden Schäden und Kosten freizustellen.

5. Vergütung und Abrechnung

5.1. Concierge-Service (Auftragsmodell) Die Vergütung des Anbieters setzt sich zusammen aus:

  • a) Der Provision gemäß Ziffer 4.3 der Plattform-AGB, berechnet auf den Nettoverkaufspreis an den Käufer.
  • b) Spezifische Servicegebühren (z.B. für Fulfillment, Lagerung, Retourenabwicklung) gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder individuellen Vereinbarung.

5.2. Händler-Modell Die Vergütung des Verkäufers erfolgt über den in der Liefervereinbarung festgelegten Einkaufspreis.

5.3. Abrechnung Die Abrechnung der Vergütungen und Servicegebühren erfolgt monatlich als Sammelrechnung an den Verkäufer. Der Anbieter ist berechtigt, fällige Forderungen gegenüber dem Verkäufer mit fälligen Gutschriften aus Verkäufen zu verrechnen.

6. Laufzeit und Kündigung

6.1. Laufzeit Die Concierge-Vereinbarung wird auf Basis einer separaten Vereinbarung geschlossen, wobei die Mindestvertragslaufzeit in der Regel 12 Monate beträgt, sofern nicht anders vereinbart.

6.2. Kündigungsfristen (Ziff. 8.2 der Plattform-AGB) Abweichend von Ziffer 8.2 der Plattform-AGB kann die Concierge-Vereinbarung nicht zum Monatsende, sondern nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder danach zum Quartalsende gekündigt werden.

6.3. Außerordentliche Kündigung Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Verkäufer seinen Pflichten zur Produktkonformität (Ziffer 5.3 Plattform-AGB) nachhaltig nicht nachkommt.

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